The
Ramsar Convention on Wetlands
Übereinkommen
über Feuchtgebiete
Übereinkommen
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von
internationaler Bedeutung
Ramsar, Iran, 2.2.1971 
geändert durch das Pariser Protokoll vom 3.12.1982
und die Regina-Änderungen vom 28.5.1987
Beglaubigte Kopie
Paris, 13. Juli 1994
Direktor, Büro für internationale Normen und rechtliche Angelegenheiten Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
Die Vertragsparteien
IN DER ERKENNTNIS der wechselseitigen
Abhängigkeit des Menschen und seiner Umwelt;
IN ANBETRACHT der grundlegenden ökologischen
Bedeutung von Feuchtgebieten als Regulatoren für den Wasserhaushalt und als Lebensraum
für eine besondere Pflanzen- und Tierwelt, vor allem für Wat- und Wasservögel;
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Feuchtgebiete ein
Bestandteil des Naturhaushalts von grossem Wert für Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und
Erholung sind und ihr Verlust unwiederbringlich wäre;
VON DEM WUNSCH GELEITET, der fortschreitenden
Schmälerung und dem Verlust von Feuchtgebieten jetzt und in Zukunft Einhalt zu gebieten;
IN DER ERKENNTNIS, dass Wat- und Wasservögel auf
ihrem Zug Länder überfliegen und daher als internationale Bestandteile des
Naturhaushalts betrachtet werden sollten;
IM VERTRAUEN DARAUF, dass die Erhaltung der
Feuchtgebiete mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt durch die Verbindung zukunftsweisender
einzelstaatlicher Massnahmen mit aufeinander abgestimmten internationalen Bemühungen
gewährleistet werden kann -
sind wie folgt
übereingekommen:
Artikel 1
- Feuchtgebiete im Sinne dieses Übereinkommens sind
Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich,
dauernd oder zeitweilig, stehend oder fliessend, Süss-, Brack- oder Salzwasser sind,
einschliesslich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser
nicht übersteigen.
- Wat- und Wasservögel im Sinne dieses
Übereinkommens sind Vögel, die von Feuchtgebieten ökologisch abhängig sind.
Artikel 2
- Jede Vertragspartei bezeichnet geeignete
Feuchtgebiete in ihrem Hoheitsgebiet zur Aufnahme in eine "Liste international
bedeutender Feuchtgebiete", die im folgenden als "Liste" bezeichnet und von
dem nach Artikel 8 erreichten Sekretariat geführt wird. Die Grenzen des Feuchtgebiets
werden genau beschrieben und auf einer Karte eingezeichnet; sie können auch an die
Feuchtgebiete anschliessende Ufer- und Küstenbereiche, Inseln oder innerhalb der
Feuchtgebiete liegende Meeresgewässer mit einer grösseren Tiefe als sechs Meter bei
Niedrigwasser einschliessen, vor allem wenn sie als Lebensraum für Wat- und Wasservögel
von Bedeutung sind.
- Die Feuchtgebiete sollen für die Liste nach ihrer
internationalen ökologischen, botanischen, zoologischen, limnologischen und
hydrologischen Bedeutung ausgewählt werden. In erster Linie sollen Feuchtgebiete, die
während der Jahreszeiten im Hinblick auf Wat- und Wasservögel von internationaler
Bedeutung sind, in die Liste aufgenommen werden.
- Die Aufnahme eines Feuchtgebiets in die Liste
beeinträchtigt nicht die ausschliesslichen Hoheitsrechte der Vertragspartei, in deren
Hoheitsgebiet das Feuchtgebiet liegt.
- Jede Vertragspartei benennt bei Unterzeichnung
dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
nach Artikel 9 wenigstens ein Feuchtgebiet zur Aufnahme in die Liste.
- Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere
Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets der Liste hinzuzufügen, die Grenzen der
bereits darin eingetragenen Feuchtgebiete auszudehnen oder sie wegen dringender nationaler
Interessen aufzuheben oder enger zu ziehen; die betreffende Vertragspartei unterrichtet so
schnell wie möglich die für die laufenden Sekretariatsgeschäfte nach Artikel 8
verantwortliche Organisation oder Regierung über alle derartigen Änderungen.
- Jede Vertragspartei ist sich sowohl bei der
Bezeichnung von Gebieten für die Liste als auch bei Ausübung ihres Rechts, Eintragungen
über Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu ändern, ihrer internationalen
Verantwortung für Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung der Bestände ziehender
Wat- und Wasservögel bewusst.
Artikel 3
- Die Vertragsparteien planen und verwirklichen ihre
Vorhaben in der Weise, dass die Erhaltung der in der Liste geführten Feuchtgebiete und,
soweit wie möglich, eine wohlausgewogene Nutzung der übrigen Feuchtgebiete innerhalb
ihres Hoheitsgebietes gefördert werden.
- Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie
so schnell wie möglich unterrichtet wird, wenn die ökologischen Verhältnisse eines in
die Liste aufgenommenen Feuchtgebiets innerhalb ihres Hoheitsgebiets sich infolge
technologischer Entwicklungen, Umweltverschmutzungen oder anderer menschlicher Eingriffe
geändert haben, ändern oder wahrscheinlich ändern werden. Die Informationen über
solche Veränderungen werden an die nach Artikel 8 für die laufenden
Sekretariatsgeschäfte zuständige Organisation oder Regierung unverzüglich
weitergeleitet.
Artikel 4
- Jede Vertragspartei fördert die Erhaltung von
Feuchtgebieten sowie von Wat- und Wasservögeln dadurch, dass Feuchtgebiete - gleichviel
ob sie in der Liste geführt werden oder nicht - zu Schutzgebieten erklärt werden und in
angemessenem Umfang für ihre Aufsicht gesorgt wird.
- Hebt die Vertragspartei im dringenden nationalen
Interesse die Grenzen eines in der Liste geführten Feuchtgebiets auf oder zieht sie
dessen Grenzen enger, so soll sie, soweit wie möglich, jeden Verlust von Feuchtgebieten
ausgleichen, insbesondere für Wat- und Wasservögel sowie - in demselben oder in einem
anderen Gebiet - zum Schutz eines angemessenen Teils des natürlichen Lebensraumes
zusätzliche Schutzgebiete schaffen.
- Die Vertragsparteien fördern die Forschung sowie
den Austausch von Daten und Publikationen über Feuchtgebiete einschliesslich ihrer
Pflanzen- und Tierwelt.
- Die Vertragsparteien bemühen sich, durch Hege die
Bestände von Wat- und Wasservögeln in geeigneten Feuchtgebieten zu vergrössern.
- Die Vertragsparteien fördern die Ausbildung von
Personal, das zur Forschung, Hege und Aufsicht in Feuchtgebieten befähigt ist.
Artikel 5
- Die Vertragsparteien konsultieren einander
hinsichtlich der Erfüllung der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen,
insbesondere in solchen Fällen, in denen sich ein Feuchtgebiet über das Hoheitsgebiet
mehr als einer Vertragspartei erstreckt oder mehrere Vertragsparteien an einem
Gewässersystem gemeinsam Anteil haben. Ferner bemühen sie sich darum, gegenwärtige und
künftige Massnahmen und Regelungen zur Erhaltung von Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen-
und Tierwelt aufeinander abzustimmen und zu fördern.
Artikel 6
- Es wird eine Konferenz der Vertragsparteien
gebildet, welche die Einhaltung des vorliegenden Übereinkommens überwachen und
unterstützen soll. Das in Artikel 8 Absatz 1 erwähnte Sekretariat beruft ordentliche
Sitzungen der Konferenz in Abständen von höchstens drei Jahren ein, es sei denn, die
Konferenz bestimme anders darüber; ausserordentliche Sitzungen beruft das Sekretariat
ein, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien schriftlich darum ersucht. Die
Konferenz der Vertragsparteien bestimmt in jeder ihrer ordentlichen Sitzungen Zeitpunkt
und Ort ihrer nächsten ordentlichen Sitzung.
- Die Konferenz der Vertragsparteien hat die
Aufgabe:
(a) die Erfüllung dieses Übereinkommens zu erörtern;
(b) Neueintragungen und Änderungen in der Liste zu erörtern;
(c) Informationen nach Artikel 3 Absatz 2 über Veränderungen der ökologischen
Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete zu prüfen;
(d) den Vertragsparteien allgemeine oder besondere Empfehlungen hinsichtlich der
Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten einschliesslich ihrer
Pflanzen- und Tierwelt zu geben;
(e) zuständige internationale Gremien um die Erstellung von Berichten und Statistiken
über Fragen zu ersuchen, die ihrem Wesen nach international sind und Feuchtgebiete
betreffen;
(f) weitere Empfehlungen oder Beschlüsse anzunehmen, die der Funktionsfähigkeit des
bestehenden Übereinkommens förderlich sind.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass auf
allen Ebenen die für die Verwaltung von Feuchtgebieten Verantwortlichen über die
Empfehlungen dieser Konferenzen zur Erhaltung, Hege und wohlausgewogenen Nutzung von
Feuchtgebieten mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt unterrichtet werden und diesen
Empfehlungen Rechnung tragen.
- Die Konferenz der Vertragsparteien verabschiedet
in jeder ihrer Sitzungen eine Geschäftsordnung.
- Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und
überprüft regelmässig die Finanzordnung des bestehenden Übereinkommens. Anlässlich
jeder ordentlichen Sitzung verabschiedet sie das Budget für die Erfüllung ihrer Aufgaben
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Parteien.
- Jede Vertragspartei trägt zu diesem Budget nach
Massgabe eines Verteilungsschlüssels bei, der von den anwesenden und stimmberechtigten
Vertragsparteien anlässlich einer ordentlichen Konferenz der Vertragsparteien einstimmig
angenommen wurde.
Artikel 7
- Zu den Vertretern der Vertragsparteien auf solchen
Konferenzen sollen Personen gehören, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, die
sie auf Wissenschafts-, Verwaltungs- oder anderen einschlägigen Gebieten gewonnen haben,
Experten für Feuchtgebiete oder Wat- und Wasservögel sind.
- Jede an einer Konferenz vertretenen Vertragspartei
verfügt über eine Stimme. Die Empfehlungen, Beschlüsse und Entscheide werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien angenommen, es
sei denn, das Übereinkommen verfüge anders darüber.
Artikel 8
- Die Internationale Union für die Erhaltung der
Natur und der natürlichen Hilfsquellen (International Union for Conservation of Nature
and Natural Resources) nimmt die laufenden Sekretariatsgeschäfte im Rahmen dieses
Übereinkommens solange wahr, bis eine Organisation oder Regierung mit Zweidrittelmehrheit
aller Vertragsparteien damit beauftragt wird.
- Die laufenden Sekretariatsgeschäfte umfassen
unter anderem:
(a) Mitwirkung der Einberufung und Durchführung von Konferenzen nach Artikel 6;
(b) Führung der Liste "internatonal bedeutender Feuchtgebiete" und
Entgegennahme der nach Artikel 2 Absatz 5 von den Vertragsparteien erteilten Informationen
über Neueintragungen sowie Ausdehnungen, Aufhebungen oder Einschränkungen der in der
Liste geführten Feuchtgebiete;
(c) Entgegennahme der nach Artikel 3 Absatz 2 von den Vertragsparteien erteilten
Informationen über alle Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste
geführten Feuchtgebiete;
(d) Notifizierung aller Vertragsparteien von jeder Änderung der Liste sowie von
Veränderungen der ökologischen Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete
sowie Vormerkung dieser Angelegenheit zur Erörterung auf der nächsten Konferenz;
(e) Mitteilung der Empfehlungen der Konferenz zu den oben genannten Änderungen der Liste
oder Veränderungen der Verhältnisse der in der Liste geführten Feuchtgebiete an die
betroffene Vertragspartei.
Artikel 9
- Dieses Übereinkommen steht auf unbegrenzte Zeit
zur Unterzeichnung offen.
- Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer
Sonderorganisationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie jede Partei der
Satzung des Internationalen Gerichtshofs kann Partei dieses Übereinkommens werden durch
(a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
(b) Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation;
(c) Beitritt.
- Ratifikation oder Beitritt werden durch die
Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden
als "Verwahrer" bezeichnet) wirksam.
Artikel 10
- Dieses Übereinkommen tritt vier Monate, nachdem
sieben Staaten nach Artikel 9 Absatz 2 Parteien dieses Übereinkommens geworden sind, in
Kraft.
- Danach tritt dieses Übereinkommen für jede
Vertragspartei vier Monate nach dem Tag der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation
oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 10 bis
- Dieses Übereinkommen kann auf einer zu diesem
Zweck gemäss diesem Artikel anberaumten Sitzung der Vertragsparteien geändert werden.
- Jede Vertragspartei kann Änderungen vorschlagen.
- Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags und dessen
Begründung werden der Organisation oder Regierung übermittelt, welche die laufenden
Sekretariatsgeschäfte im Rahmen des Übereinkommens wahrnimmt (im folgenden als
"Sekretariat" bezeichnet) und vom Sekretariat umgehend an alle Vertragsparteien
weitergeleitet. Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Wortlaut werden dem Sekretariat
innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das Sekretariat den
Vertragsparteien die Änderungen mitgeteilt hat. Unmittelbar nach dem Stichtag für die
Einreichung der Stellungnahmen übermittelt das Sekretariat den Vertragsparteien alle bis
zu diesem Tag eingegangenen Stellungnahmen.
- Zur Prüfung einer nach Absatz 3 mitgeteilten
Änderung beraumt das Sekretariat auf schriftlichen Antrag eines Drittels der
Vertragsparteien eine Sitzung der Vertragsparteien an. Das Sekretariat stimmt Zeit und Ort
der Sitzung mit den Vertragsparteien ab.
- Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
- Eine beschlossene Änderung tritt für die
Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des vierten Monats nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim
Verwahrer hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem
Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien Annahmeurkunden hinterlegt
haben, tritt die Änderung am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt der
Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 11
- Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit
in Kraft.
- Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen
nach einem Zeitraum von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist,
gegenüber dem Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung wird vier Monate nach ihrem
Eingang beim Verwahrer wirksam.
Artikel 12
- 1. Der Verwahrer unterrichtet so bald wie möglich
alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von
(a) Unterzeichnungen dieses Übereinkommens;
(b) Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen;
(c) Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem Übereinkommen;
(d) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
(e) Notifikation von Kündigungen dieses Übereinkommens.
- 2. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten
ist, lässt der Verwahrer es beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102
ihrer Charta eintragen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig
befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Ramsar am 2. Februar 1971 in einer
einzigen Urschrift in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist*; die Urschrift wird beim Verwahrer
hinterlegt, der allen Vertragsparteien gleichlautende Abschriften übermittelt.
* Entsprechend der Schlussakte der Konferenz zum
Abschluss des Protokolls übergab der Verwahrer der 2. Konferenz der Vertragsstaaten die
offiziellen Versionen der Konvention in Arabisch, Chinesisch und Spanisch in Abstimmung
mit den interessierten Staaten und mit Hilfe des Büros.
For
further information about the Ramsar Convention on Wetlands, please contact
the Ramsar Convention Bureau, Rue Mauverney 28, CH-1196 Gland,
Switzerland (tel +41 22 999 0170, fax +41 22 999 0169, e-mail
).
Posted 5 December 1996, Dwight Peck, Ramsar.

